Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Malwida Kunstschule e. V. (in Eintragung)
Stand: Januar 2026
1. Präambel
1.1 Zweck der AGB
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die Bedingungen für die Teilnahme an Kursen, Workshops, Projekten, Veranstaltungen sowie sonstigen Dienstleistungen der
Malwida Kunstschule e. V. , nachfolgend „Verein“ genannt.
Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Bereich Kunst, Kultur, Bildung, Umwelt- und Naturpädagogik.
1.2 Geltungsbereich
Diese AGB gelten für:
• künstlerische, kulturelle und umweltpädagogische Kurse
• Workshops, Ferienprogramme, Projektangebote
• mobile und stationäre Bildungsangebote
• entgeltliche und unentgeltliche Dienstleistungen des Vereins
Abweichende Regelungen bedürfen der Schriftform.
2. Vertragspartner und Vertragsabschluss
2.1 Vertragspartner
Vertragspartner ist:
Malwida Kunstschule e. V.
Sitz: Gemeinde Furth bei Landshut
E-Mail: Kunstschule@Malwida.art
Website: www.malwida.art
Der Verein befindet sich derzeit in Eintragung; die notarielle Anmeldung wurde veranlasst. Die Gemeinnützigkeit wurde vom Finanzamt vorab bestätigt.
2.2 Vertragsabschluss
Der Vertrag kommt zustande durch:
• Anmeldung (schriftlich oder digital)
• und Bestätigung durch den Verein
Ein Anspruch auf Teilnahme besteht nicht.
2.3 Speicherung und Abrufbarkeit des Vertragstextes
Der Vertragstext wird vom Verein nicht dauerhaft gespeichert.
Die jeweils gültigen AGB sind auf der Website einsehbar und können gespeichert oder ausgedruckt werden.
3. Leistungsbeschreibung
3.1 Art der Leistungen
Der Verein bietet insbesondere:
• Kurse und Workshops im Bereich Kunst, Kultur, Umwelt und Natur
• zeitlich befristete Projektangebote
• mobile Bildungsformate
• begleitete kreative Prozesse für unterschiedliche Altersgruppen
3.2 Termine, Inhalte und Dauer
• Inhalte, Termine und Dauer ergeben sich aus der jeweiligen Kurs- oder Projektbeschreibung
• Änderungen bleiben aus organisatorischen Gründen vorbehalten
3.3 Teilnahmevoraussetzungen
Bestimmte Angebote können Alters-, Gruppen- oder inhaltliche Voraussetzungen haben.
Diese werden vor Anmeldung bekanntgegeben.
4. Preise und Zahlungsbedingungen
4.1 Preise
• Alle Preise werden vor Vertragsschluss transparent mitgeteilt
• Als gemeinnütziger Verein ist der Verein ggf. umsatzsteuerbefreit (§ 4 Nr. 22 UStG)
• Sofern Umsatzsteuer anfällt, wird diese gesondert ausgewiesen
4.2 Zahlungsmodalitäten
Je nach Angebot:
• Überweisung
• Rechnung
• SEPA-Lastschrift
Weitere Möglichkeiten können in den Angeboten verfügbar sein.
4.3 Fälligkeit
Die Zahlung ist – sofern nicht anders vereinbart – vor Beginn der Leistung fällig.
5. Teilnahmebedingungen
5.1 Anmeldung
Die Anmeldung erfolgt verbindlich.
Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich.
5.2 Teilnehmerzahl
Die Teilnehmerzahl kann begrenzt sein.
Anmeldungen werden in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt.
5.3 Absage oder Verschiebung
Der Verein kann Angebote aus wichtigen Gründen (z. B. Krankheit, Wetter, höhere Gewalt) absagen oder verschieben.
Bereits gezahlte Entgelte werden erstattet oder gutgeschrieben.
6. Gewährleistung und Haftung
6.1 Leistungserbringung
Der Verein erbringt seine Leistungen mit fachlicher Sorgfalt und im Rahmen seiner gemeinnützigen Zielsetzung.
6.2 Haftungsbeschränkung
Der Verein haftet nur für Schäden:
• bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
• bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
Für leichte Fahrlässigkeit wird nur bei vorhersehbaren, vertragstypischen Schäden gehaftet.
6.3 Haftungsausschluss
• Keine Haftung für persönliche Gegenstände
• Teilnahme erfolgt grundsätzlich auf eigene Verantwortung
Die Haftung ehrenamtlich tätiger Personen ist gemäß §§ 31a, 31b BGB beschränkt.
7. Vertragsdauer und Kündigung
7.1 Vertragsdauer
Bei wiederkehrenden Leistungen (z. B. Kursreihen) ergibt sich die Dauer aus der jeweiligen Vereinbarung.
7.2 Kündigung
• Kündigungen bedürfen der Textform
• Bereits begonnene Leistungen werden nicht anteilig erstattet, sofern keine Absage durch den Verein erfolgt
8. Widerrufsrecht
8.1 Widerrufsrecht für Verbraucher
Verbraucher haben grundsätzlich das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
8.2 Ausschluss des Widerrufsrechts
Kein Widerrufsrecht besteht bei:
Verträgen zur Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, wenn für die Leistung ein bestimmter Termin oder Zeitraum vorgesehen ist,
gemäß § 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB.
Für Hausbesuche gilt zusätzlich § 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 BGB.
Hat der Verbraucher ausdrücklich zugestimmt, dass die Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, und Kenntnis vom Erlöschen des Widerrufsrechts bestätigt, erlischt dieses gemäß § 356 Abs. 4 BGB.
9. Schlussbestimmungen
9.1 Anwendbares Recht
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
9.2 Gerichtsstand
Soweit gesetzlich zulässig, ist Gerichtsstand der Sitz des Vereins.
9.3 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt.
9.4 Änderungen der AGB
Der Verein behält sich vor, diese AGB zu ändern.
Änderungen werden rechtzeitig in Textform oder über die Website bekanntgegeben.
Satzung der Malwida Kunstschule e. V.
Vorbemerkung:
In dieser Satzung wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit auf eine gleichzeitige Verwendung sämtlicher Geschlechterbezeichnungen verzichtet. Alle Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Malwida Kunstschule e. V.“. Er ist im Vereinsregister Landshut eingetragen und führt den Zusatz „e. V.“.
2. Der Sitz des Vereins ist die Gemeinde Furth bei Landshut.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, insbesondere die Förderung und Bildung von Kunst und Kultur, sowie im Bereich Umwelt und Natur.
2. Die Malwida Kunstschule bringt Kunst- und Kulturpädagogik in den ländlichen Raum, vorwiegend in Niederbayern, aber grundsätzlich unabhängig von regionalen Grenzen. Die Kunstschule bietet niedrigschwellige, mobile und stationäre Bildungsangebote. Sie versteht sich als mobile Jugendkunstschule, die ästhetisch-künstlerische Bildung mit Umweltbewusstsein, Nachhaltigkeit und Naturerfahrung verbindet. Ziel ist es, kreative, sinnlich erfahrbare Lernräume für Kinder, Jugendliche und Erwachsene zu schaffen und kulturelle Teilhabe in allen Lebensräumen zu ermöglichen. Die Teilnehmer können sich im Rahmen der Malwida-Formate auf vielfältige Weise mit ihren eigenen Interessen und Wünschen in Kunst-, Kultur- und Umweltnahen Räumen produktiv vor Ort, auseinandersetzen.
3. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a. Entwicklung, Organisation und Durchführung von mobilen Kunst- und Kulturprojekten, Workshops und Modellvorhaben,
b. Förderung kultureller, künstlerischer und umweltpädagogischer Bildung in Kooperation mit Schulen, Kitas, sozialen Einrichtungen und Kommunen, sowie weiteren Institutionen,
c. Schaffung wohnortnaher, inklusiver und generationenübergreifender Bildungsangebote,
d. Stärkung der kulturellen Teilhabe, insbesondere in ländlichen Räumen und benachteiligten Regionen,
e. Förderung des Austauschs zwischen allen Akteuren in der Kultur- und Umweltpädagogik,
f. Fachliche Unterstützung kulturpädagogischer Initiativen und Akteure,
g. Aufbau und Pflege von Kooperationen mit anderen Einrichtungen der Kinder-, Jugend- und Erwachsenenbildung,
h. Organisation von Fort- und Weiterbildungen für kunst- und umweltpädagogisch tätige Personen,
i. Information der Öffentlichkeit über die Tätigkeiten, Zielsetzungen und Werte des Vereins.
j. Der Verein kann stationäre und mobile Jugendkunstschulangebote, Workshops, Ferienprogramme und Kooperationen mit Bildungseinrichtungen durchführen und fördern.
k. Der Verein fördert kulturelle Bildung im Sinne der Bildung für nachhaltige Entwicklung (BNE).
§ 3 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 4 Mittelverwendung
1. Die Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für die in dieser Satzung festgelegten Zwecke verwendet werden.
2. Der Verein darf seine Mittel auch zur Förderung von Projekten, Initiativen und Maßnahmen anderer natürlicher oder juristischer Personen einsetzen, sofern diese unmittelbar der Verwirklichung der in § 2 genannten Vereinsziele dienen. Näheres regelt § 5
3. Der Verein darf Rücklagen bilden, soweit dies zur nachhaltigen Erfüllung seiner steuerbegünstigten Aufgaben erforderlich ist. Rücklagen dürfen im Rahmen des § 62 AO gebildet werden.
4. Die Vorstandsmitglieder arbeiten grundsätzlich ehrenamtlich.
Der Vorstand kann für seine Vorstandstätigkeit eine pauschale Vergütung im Rahmen der Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26a EStG) erhalten, sofern die Mitgliederversammlung dies beschließt.
Vorstandsmitglieder können jedoch für Tätigkeiten außerhalb ihres Vorstandsamtes eine angemessene Vergütung oder Aufwandsentschädigung erhalten, sofern die Tätigkeit inhaltlich und zeitlich klar vom Vorstandsamt getrennt ist und für tatsächliche Leistungen satzungsgemäße Zwecke erfolgt. Hierüber entscheidet der Vorstand ohne Mitwirkung des betroffenen Mitglieds durch Beschluss.
Die Vergütung darf nur erfolgen, wenn sie den steuerlichen Vorgaben entspricht und die Gemeinnützigkeit des Vereins nicht beeinträchtigt.
5. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, die einer Gewinnausschüttung oder privaten Bereicherung gleichkommen.
Dies gilt nicht für angemessene Vergütungen für tatsächliche Leistungen, die Mitglieder im Rahmen der satzungsgemäßen Zwecke erbringen (z. B. Honorare für Workshops, künstlerische Leistungen, pädagogische Tätigkeit).
6. Über jede Mittelverwendung ist ein nachvollziehbarer Nachweis zu führen, der Bestandteil des jährlichen Finanz- und Tätigkeitsberichts ist.
§ 5 Begünstigungsverbot und Förderung Dritter
1. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unangemessen hohe Vergütungen begünstigt werden (§ 55 AO).
2. Der Verein kann natürliche oder juristische Personen fördern, deren Projekte, Maßnahmen oder Aktivitäten den in § 2 beschriebenen gemeinnützigen Vereinszielen entsprechen. Die Förderung kann in Form von finanziellen Zuschüssen, Sachleistungen, Kooperationen oder beauftragten Leistungen erfolgen. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
3. Eine Förderung ist nur zulässig, wenn sie:
a) dem ideellen Zweck des Vereins dient,
b) nicht eigenwirtschaftlich motiviert ist, und
c) durch einen Beschluss des Vorstands mit einfacher Mehrheit ausdrücklich genehmigt wird.
4. Die Förderung erfolgt zweckgebunden, transparent und nachvollziehbar. Sie darf ausschließlich in dem Umfang gewährt werden, der notwendig ist, um die in § 2 genannten Zwecke zu fördern.
5. Über jede Förderung ist ein Nachweis zu führen, der Bestandteil des jährlichen Finanzberichts ist.
§ 6 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins können natürliche Personen sowie juristische Personen oder Personenvereinigungen werden.
2. Die Aufnahme ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen, der über die Aufnahme entscheidet.
Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
3. Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern, Fördermitgliedern, Kinder- und Jugendmitgliedern und Ehrenmitgliedern.
a. Aktives Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die im Verein oder einem von ihm geförderten Projekt aktiv mitarbeiten möchte.
b. Kinder- und Jugendmitglied ist, wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
c. Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich zwar nicht aktiv betätigen, jedoch den Zweck des Vereins fördern und unterstützen möchte.
d. Juristische Personen und sonstige Einrichtungen können Mitglied werden. Sie handeln durch eine benannte vertretungsberechtigte Person.
e. Natürliche Personen, die sich im besonderen Maße um den Verein verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern berufen werden.
4. Die Mitgliedschaft wird durch schriftlichen Antrag begründet. Bei Minderjährigen ist der Antrag von mindestens einem Erziehungsberechtigten zu unterzeichnen.
5. Jugendliche Mitglieder ab dem vollendeten 14. Lebensjahr dürfen bei Vereinsveranstaltungen oder Teilnahmeerklärungen eigenhändig unterzeichnen, sofern ein von den Erziehungsberechtigten unterzeichneter Mitgliedsantrag oder eine allgemeine Teilnahmeerlaubnis vorliegt. Die Unterschrift dient ausschließlich der Bestätigung der eigenen Teilnahme und entfaltet keine weitergehende rechtliche Wirkung.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Alle Mitglieder haben das Recht, an Versammlungen des Vereins teilzunehmen, sie haben in Versammlungen Rederecht und das Recht, Anträge zu stellen.
2. Aktive Mitglieder haben in den Versammlungen aktives und passives Wahlrecht. Jedes aktive Mitglied hat eine Stimme.
3. Die Rechte juristischer Personen werden durch einen von ihnen bestellten Vertreter ausgeübt.
4. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins gefährdet werden könnten.
5. Die Mitglieder haben die Vereinssatzung und Beschlüsse der Vereinsorgane zu achten.
§ 8 Mitgliedsbeiträge
1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge, etwaige Aufnahmegebühren sowie Regelungen zu Ermäßigungen werden durch den Vorstand in einer Geschäftsordnung festgelegt.
2. Der Vorstand kann für Kinder- und Jugendmitglieder, sowie Ehrenmitglieder ermäßigte oder beitragsfreie Regelungen beschließen.
3. Der Vorstand überprüft die Beitragsordnung regelmäßig und legt sie der Mitgliederversammlung mindestens einmal jährlich zur Bestätigung vor.
Die Mitgliederversammlung kann dabei Änderungen, Ergänzungen oder Aufhebungen beschließen.
4. Beiträge werden in der Regel als Jahresbeiträge erhoben und sind zu Beginn des Geschäftsjahres fällig, sofern der Vorstand keine andere Regelung trifft.
5. In begründeten Fällen kann der Vorstand Beiträge ganz oder teilweise stunden, ermäßigen oder erlassen, wenn dies den Zielen des Vereins dient oder soziale Gründe vorliegen.
§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt
a. durch den Tod bei natürlichen Personen,
b. durch Auflösung oder Erlöschen bei juristischen Personen,
c. durch freiwilligen Austritt / Kündigung,
d. durch Ausschluss.
2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand. Er ist nur zum jeweiligen Jahresende mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
3. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Vor einem Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; der Beschluss ist schriftlich zu begründen und zuzustellen.
§ 10 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand.
§ 11 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt und wird durch den Vorstand unter Bekanntgabe einer Tagesordnung mindestens zwei Wochen im Voraus in Textform einberufen. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung in Textform eine Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Später eingegangene und in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können nur durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden aktiven Mitglieder zugelassen werden.
2. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn
a. es das Vereinsinteresse erfordert,
b. 1/5 der aktiven Mitglieder in Textform unter Angabe der Gründe die Einberufung vom Vorstand verlangt.
3. Die Mitgliederversammlung wird von einem der beiden Vorsitzenden, bei deren Verhinderung vom Schatzmeister geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, ist unverzüglich ein neuer Termin für die Mitgliederversammlung festzulegen.
4. Für die Dauer der Durchführung der Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung einen Wahlausschuss.
5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Auf diese Regelung muss in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen werden.
6. Jedes aktive Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts ist nur mit schriftlicher Vollmacht an ein anderes aktives Mitglied zulässig.
7. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Zu Satzungsänderungen, zur Änderung des Vereinszwecks sowie zur Auflösung des Vereins ist eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
8. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
a. die Wahl der Mitglieder des Vorstands,
b. die Ausrichtung der Vereinspolitik,
c. die Entgegennahme der Jahresberichte und Jahresabschlüsse des Vorstands,
d. die Entlastung des Vorstands,
e. die Bestimmung der Aufnahmegebühren sowie der Mitgliedsbeiträge,
f. die Berufung von Ehrenmitgliedern,
g. Satzungsänderungen,
h. die Auflösung des Vereins.
9. Die Vorstandsmitglieder werden einzeln gewählt und bleiben ohne zeitliche Begrenzung im Amt.
Die Amtszeit endet nur durch Rücktritt, durch Abwahl durch die Mitgliederversammlung oder durch die Wahl eines Nachfolgers.
10. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein schriftliches Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter zu unterschreiben und allen Mitgliedern zugänglich zu machen ist.
11. Die Mitgliederversammlung kann auch im Wege der elektronischen Kommunikation (z.B. per Videokonferenz) oder in einer hybriden Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz oder anderen Medien durchgeführt werden. Über die Form der Mitgliederversammlung entscheidet der Vorstand, der hierbei auf die Zugangsmöglichkeiten der Mitglieder Rücksicht nimmt.
§ 12 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus zwei Vorsitzenden und einem Schatzmeister.
2. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
3. Der Vorstand legt entsprechend der Beschlüsse der Mitgliederversammlung die Einzelheiten der Vereinsarbeit fest. Zur Unterstützung seiner Arbeit können unter Fortbestehen der Verantwortung des Vorstands einzelne Aufgaben sachkundigen Mitgliedern übertragen werden.
4. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so findet in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl statt.
5. Vorstandssitzungen können auch elektronisch/digital sowie als hybride Veranstaltungen abgehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse können auch im Umlaufverfahren gefasst werden.
§13 Vertretung des Vereins
1. Gerichtliche Vertretung
Der Verein wird gerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
2. Außergerichtliche Vertretung – Einzelvertretung bis 1.000 €
Außergerichtlich sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende sowie der Schatzmeister jeweils bis zu einem Geschäftswert von 1.000 Euro einzelvertretungsberechtigt.
Diese Einzelvertretungsbefugnis gilt ausschließlich für Rechtsgeschäfte des laufenden Geschäfts- und Vereinsbetriebs, die unmittelbar der Erfüllung der in § 2 genannten Zwecke dienen.
3. Geschäfte über 1.000 €
Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von mehr als 1.000 € bedürfen der gemeinsamen Vertretung durch zwei Vorstandsmitglieder, darunter mindestens eines der vertretungsberechtigten Ämter nach Absatz 2.
4. Innenverhältnis / Geschäftsordnung
Der Vorstand kann in einer Geschäftsordnung ergänzende Regelungen zur internen Aufgabenverteilung beschließen; diese Beschränkungen betreffen nur das Innenverhältnis und lassen die in Absatz 1, 2 und 3 festgelegte Vertretungsbefugnis unberührt.
§ 14 Geschäftsführung
1. Die Geschäftsführung wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung eingerichtet.
Nach ihrer Einrichtung wird sie vom Vorstand bestellt und entlassen, die als besondere Vertreterin nach § 30 BGB tätig wird. Die Geschäftsordnung konkretisiert ihre Aufgaben und Befugnisse. Der Wirkungskreis umfasst die operative Leitung der Malwida Kunstschule.
2. Auf vorherigen Beschluss der Mitgliederversammlung können nach § 27 BGB vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder auch als geschäftsführende Vorstandsmitglieder bestellt und auf Vergütungsbasis tätig werden. Ihnen kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung Befreiung von den Einschränkungen des § 181 BGB „Insichgeschäft“ erteilt werden.
3. Die Geschäftsführung kann an Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilnehmen. Der Vorstand kann in der Geschäftsordnung festlegen, dass bestimmte Geschäfte der Zustimmung der Geschäftsführung bedürfen.
§ 15 Finanzierung
1. Der Verein finanziert seine Arbeit durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, Fördermittel, Teilnahmegebühren, Projektzuschüsse und sonstige Zuwendungen.
2. Einnahmen aus künstlerischen oder pädagogischen Dienstleistungen sind zulässig, soweit sie dem Vereinszweck dienen und die Gemeinnützigkeit nicht gefährden. Etwaige wirtschaftliche Tätigkeiten dürfen nur von untergeordneter Bedeutung sein (§ 64 AO).
§ 16 Auflösung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen und zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit wie bei Satzungsänderungen (s. § 11 Nr. 7).
2. Bei Auflösung des Vereins ist der zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierende Vorsitzende Liquidator, es sei denn, die Mitgliederversammlung bestellt im Auflösungsbeschluss einen anderen Liquidator.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, nach Möglichkeit zur Förderung von Kunst, Kultur und Bildung, zu verwenden hat.
§ 17 Haftungsbeschränkung
1. Die Mitglieder des Vereins, die Mitglieder des Vorstands, die Geschäftsführung, die Kursleitungen, Projektleitungen sowie alle sonst für den Verein ehrenamtlich oder unentgeltlich tätigen Personen haften gegenüber dem Verein und den Vereinsmitgliedern nur für Schäden, die sie vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.
2. Gleiches gilt für die Haftung gegenüber Dritten, soweit diese im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins steht.
3. Handeln Mitglieder, Organe oder Beauftragte des Vereins in Ausübung ihrer Tätigkeit leicht fahrlässig, so besteht keine persönliche Haftung. In diesen Fällen haftet ausschließlich der Verein im Rahmen seiner gesetzlichen Verpflichtungen.
4. Der Verein kann zur Absicherung seiner ehrenamtlich und hauptamtlich Tätigen eine Vereinshaftpflicht-, Unfallversicherung und ggfs. weitere Versicherungen abschließen.
5. Die vorstehenden Regelungen gelten auch für die Geschäftsführung, Projektleitungen und Kursleitungen und anderen Mitwirkenden, sofern sie im Rahmen ihrer Beauftragung tätig sind und keine vorsätzliche Pflichtverletzung begehen.
6. Ansprüche aus einer von Dritten abgeschlossenen Versicherung bleiben von dieser Regelung unberührt.
7. Diese Haftungsbeschränkung beruht auf den §§ 31a und 31b BGB sowie den gemeinnützigkeitsrechtlichen Grundsätzen der Selbstlosigkeit (§ 55 AO).
Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 29.11.2025 beschlossen, sie tritt mit Eintragung im Vereinsregister in Kraft.